Satzung

  • §1 Allgemeines

    1. Der Verein trägt den Namen „Arbeitsgemeinschaft Christliche Archäologie zur Erforschung spätantiker, frühmittelalterlicher und byzantinischer Kultur“ (im folgenden: AG).
    2. Ziel der AG ist es
      1. die wissenschaftliche Forschung zu den Denkmälern aus der Zeit der Spätantike, des Frühmittelalters sowie der byzantinischen Herrschaft zu fördern,
      2. wissenschaftliche Ergebnisse durch Schriften, ein eigenes Informationsorgan und Vorträge öffentlich zu machen,
      3. den wissenschaftlichen Meinungsaustausch durch das regelmäßige Abhalten von Tagungen zu pflegen,
      4. ihre Interessen nach außen hin, vor allem anderen Institutionen gegenüber, zu formulieren und zu vertreten.

      Die AG ist selbstlos tätig und verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Sämtliche Mittel der AG dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten aufgrund ihrer Mitgliedschaft keine Zuweisungen aus Mitteln der AG.

  • §2 Mitgliedschaft

    1. Mitglied kann jede Person werden, die der deutschen Sprache mächtig ist und die sich wissenschaftlich mit den Denkmälern des spätantiken, frühmittelalterlichen und/oder byzantinischen Kulturkreises beschäftigt.
    2. Über den Antrag auf Mitgliedschaft entscheidet der Vorstand, im Falle der Ablehnung durch den Vorstand die Mitgliederversammlung.
    3. Den Jahresbeitrag der Mitglieder setzt die Mitgliederversammlung fest. Über die Verwendung legt der Vorstand nach Ablauf seines Mandats (vgl. § 6 Abs. 2) Rechenschaft ab.
    4. Die Mitgliedschaft endet
      1. mit dem Tod,
      2. nach schriftlicher Austrittserklärung zu Händen des Vorstandes spätestens drei Monate vor Ende des Geschäftsjahres mit Ablauf desselben,
      3. wenn der Mitgliedsbeitrag zwei Jahre hintereinander nicht gezahlt worden ist und eine daraufhin erfolgte eingeschriebene Mahnung ohne Erfolg geblieben ist,
      4. wenn Handlungen eines Mitgliedes vorliegen, die geeignet sind, das Ansehen oder die Interessen der AG zu schädigen. Der Antrag ist unter Angabe von Gründen in der Mitgliederversammlung zu stellen. Das betroffene Mitglied ist anzuhören, bzw. seine Stellungnahme ist einzuholen. Der Beschluß erfordert eine Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Das betroffene Mitglied ist dabei nicht abstimmungsberechtigt.
  • §3 Geschäftsjahr

    1. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
  • §4 Organe der AG

    1. Die Organe der AG sind
      1. die Mitgliederversammlung,
      2. der Vorstand.
  • §5 Mitgliederversammlung

    1. Die Mitgliederversammlung tritt zu Tagungen zusammen, deren Hauptzweck der wissenschaftliche Meinungsaustausch ist.
    2. Der Mitgliederversammlung obliegt
      1. die Wahl des Vorstandes,
      2. die Beschlußfassung über gestellte Anträge,
      3. die Wahl der Rechnungsprüfer,
      4. die Entlastung des Vorstandes,
      5. die Wahl des/der Ausrichtenden der nächsten Tagung als Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden,
      6. die Bestimmung des Zeitpunktes der nächsten Tagung.
    3. Den Vorsitz der Mitgliederversammlung führt der Vorstand.
    4. Jedes Mitglied hat das Recht, Anträge für die Tagesordnung zu stellen, die dem Vorstand spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich zugegangen sein müssen. Anträge, die sich aus einem Gegenstand der bekanntgemachten Tagesordnung ergeben, können noch in der Mitgliederversammlung zugelassen werden.
    5. Regelungen für Beschlüsse:
      1. Die Mitgliederversammlung bestimmt die Form der Abstimmung von Fall zu Fall durch Mehrheitsbeschluß.
      2. Stimmrechtsübertragung ist nicht zulässig.
      3. Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.
      4. Bei Stimmengleichheit ist eine zweite Abstimmung erforderlich.
      5. Bei Stimmengleichheit bei Wahlen entscheidet das Los.
      6. Beschlüsse über Satzungsänderungen oder über die Vereinsauflösung sind mit einer Mehrheit von mindestens drei Vierteln der anwesenden Mitglieder zu fassen. Beabsichtigte Satzungsänderungen sind den Mitgliedern mit der Einladung im Wortlaut mitzuteilen. Auch die beabsichtigte Auflösung bedarf der vorherigen schriftlichen Mitteilung.
      7. Beschlüsse der AG können nicht im Umlaufverfahren (schriftlich) herbeigeführt werden.
    6. Über die Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll anzufertigen, das von dem/der Protokollführer/in und dem/der Vorsitzenden oder dem/der Stellvertreter/in unterzeichnet werden muß. Es ist den Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur folgenden Mitgliederversammlung zuzusenden.
  • §6 Vorstand

    1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der Stellvertreter/in und dem/der Schatzmeister/in.
    2. Der/die Vorsitzende und der/die Schatzmeisterin werden von der Mitgliederversammlung in geheimer Wahl mit absoluter Mehrheit auf zwei Jahre gewählt. Erreicht keiner der Kandidaten die absolute Mehrheit, so stellen sich die beiden Bewerber mit der höchsten Stimmenzahl einer Stichwahl.
    3. Der/die Stellvertretende Vorsitzende ist der/die Ausrichtende der nächsten Tagung.
    4. Die einmalige Wiederwahl des/der Vorsitzenden und des/der Schatzmeister(s)/in ist möglich.
    5. Scheidet der/die Vorsitzende aus, übernimmt der/die Stellvertreter/in dieses Amt bis zur Neuwahl auf der kommenden Mitgliederversammlung.
    6. Der Vorstand leitet den Verein und führt die laufenden Geschäfte.
    7. Der Vorstand lädt zur Tagung und Mitgliederversammlung spätestens zwei Monate vorher schriftlich ein. Mit der Einladung soll die Tagesordnung und das Programm der Tagung bekannt gegeben werden.
  • §7 Rechnungsprüfung

    1. Zur Rechnungsprüfung werden auf jeder Mitgliederversammlung zwei Mitglieder gewählt, die dem Vorstand nicht angehören dürfen.
    2. Die Rechnungsprüfer erstatten der Mitgliederversammlung Bericht und empfehlen die Entlastung des Vorstandes.
  • §8 Auflösung des Vereins

    1. Im Falle der Auflösung des Vereins, die nach Maßgabe von § 5 Abs. 5,6 erfolgt, oder der Aufhebung oder des Wegfalls seines bisherigen Zweckes fällt sein Vermögen an eine von der Mitgliederversammlung zuvor bestimmte Institution.